Gegenstand dieses Verfahrens ist die Anklage vom 5. Januar 2018 gegen den Angeklagten. Daher muss die Argumentation des Angeklagten hinsichtlich der Anklage gegen seine Ehefrau unberücksichtigt bleiben. 1.3.3. Der Angeklagte hat an der Verhandlung dargelegt, seine Post werde ihm zugestellt. Er hat nicht bestritten, die letzte Mahnung erhalten zu haben. Ebenso wenig hat der Angeklagte bestritten, keine Steuererklärung eingereicht zu haben. Hingegen macht der Angeklagte gesundheitliche Proble- -6-