3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. September 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Postaufgabe) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 5. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: