{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-2_2018-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6107", "Checksum": "e28c6a955985412951a9b5e5b1b3e11c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:55", "Checksum": "7bfff1fdfb67962ae65c788e957db7c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.2\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.2\n2016/1266\n\nUrteil vom 14. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/1266\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 13. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 16. August 2017\nerfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist\nvon 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. September 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n20. Oktober 2017 (Postaufgabe) Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 5. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 15. Januar 2018 wurde der Angeklagte auf den\n14. Februar 2018 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom 25. August 2017 bis zum\n-3-\n\n13. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch\nzu stellen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n8.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt.\n\n9.\nDer Angeklagte hat an der Verhandlung ein Arztzeugnis vom 25. Januar\n2018 eingereicht.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 16. August 2017\nreichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfällung einer Busse für jeden\nEhegatten - trotz der gemeinsamen Steuerpflicht - den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So ist im Strafrecht die Strafe für jeden einzelnen Betroffenen nach seinem eigenen Verschulden zuzumessen (Art. 47 f. des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Das\nPrinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten,\nwelche ihre Verfahrenspflichten verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-\nBU.2010.51]).\n\nGegenstand dieses Verfahrens ist die Anklage vom 5. Januar 2018 gegen\nden Angeklagten. Daher muss die Argumentation des Angeklagten hinsichtlich der Anklage gegen seine Ehefrau unberücksichtigt bleiben.\n\n"}