Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.2 2016/1266 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiber Stauffer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/1266 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 13. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 16. August 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. September 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Postaufgabe) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 5. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wurde der Angeklagte auf den 14. Februar 2018 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert ein Arztzeug- nis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizini- schen Gründen er im Zeitraum vom 25. August 2017 bis zum -3- 13. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszu- füllen und einzureichen oder aber wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwal- tungsgerichts wurde der Angeklagte befragt. 9. Der Angeklagte hat an der Verhandlung ein Arztzeugnis vom 25. Januar 2018 eingereicht. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 16. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfällung einer Busse für jeden Ehegatten - trotz der gemeinsamen Steuerpflicht - den gesetzlichen Vor- gaben entspricht. So ist im Strafrecht die Strafe für jeden einzelnen Be- troffenen nach seinem eigenen Verschulden zuzumessen (Art. 47 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflichten verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3- BU.2010.51]). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Anklage vom 5. Januar 2018 gegen den Angeklagten. Daher muss die Argumentation des Angeklagten hin- sichtlich der Anklage gegen seine Ehefrau unberücksichtigt bleiben. 1.3.3. Der Angeklagte hat an der Verhandlung dargelegt, seine Post werde ihm zugestellt. Er hat nicht bestritten, die letzte Mahnung erhalten zu haben. Ebenso wenig hat der Angeklagte bestritten, keine Steuererklärung einge- reicht zu haben. Hingegen macht der Angeklagte gesundheitliche Proble- -6- me geltend, die es ihm verunmöglicht hätten, die Steuererklärung auszu- füllen und rechtzeitig abzugeben (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 14. Februar 2018 [Protokoll]). 1.4. 1.4.1. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuer- erklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemei- nen Regeln für das Unterlassungsdelikt (vgl. zum Begriff: Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, § 30 Rz. 1) nicht verantwortlich ge- macht werden, wenn ihm die sogenannte Tatmacht (vgl. dazu: Do- natsch/Tag, a.a.O., § 30, Rz. 2.13) fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht (Donatsch/Tag, a.a.O., § 30, Rz. 1.1/b). 1.4.2. Der Angeklagte bringt vor, er sei wegen seiner Depression und seinen Schlafstörungen nicht in der Lage, sofort ein Problem zu lösen. Es gehe manchmal Tage oder Wochen, bis er dazu in der Lage sei (Einprache). An der Verhandlung hat der Angeklagte angegeben, er sei anfangs August 2017 stationär an einem Abszess operiert worden. Anschliessend sei er ab circa 11. August 2017 für drei Wochen in einer Schlafklinik stationiert gewesen. Danach sei er nochmals wegen eines Abszesses ambulant operiert worden. Sodann habe er sich im September/Oktober 2017 einer Bauchnabeloperation unterziehen müssen. Weitere zwei ambulante Operationen wegen Abszessen seien nötig gewesen. Die letzte Abs- zessoperation sei im Dezember 2017 oder Januar 2018 erfolgt. Er habe Probleme nachts zu schlafen, was dazu führe, dass er an Tagesschläfrig- keit leide. Er dürfe maximal 15 bis 20 Minuten am Stück ein Fahrzeug lenken, weil er jeweils abwesend sei. Er nehme viele Medikamente, nicht nur im Zusammenhang mit der Depression. Er leide an Alpträumen. Seit er krank sei, sei er ein anderer Mensch. Er sei nicht mehr in der Lage, Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Früher sei er Vorstandsmitglied gewesen, das gehe nicht mehr. Er habe früher eine Fussballmannschaft trainiert, das habe er aufgeben müssen. Er sei seit 2 Jahren und 3 Monaten krank. Die Invalidenversicherung prüfe inzwischen, ob er Anspruch auf eine Rente habe. Es sei ihm klar, dass er die Steuererklärung hätte einreichen müssen. Er habe das aber einfach nicht gekonnt. Er habe bis jetzt immer die Gesetze eingehalten. Seit seinen Gesundheitsproblemen schaffe er das nicht mehr. Er könne sich nicht einfach hinsetzen und etwas erledigen. Vielmehr sei es so, dass er vor dem Computer sitze und vollständig abwesend sei. Er habe nicht nur die Steuererklärung nicht erledigt. Er habe auch Anderes liegen lassen. Das sei der Grund, weshalb er jetzt Hilfe von -7- der C. bekomme. Er sei jede Woche bei der Psychiaterin (vgl. zum Ganzen: Protokoll). 1.4.3. Die Angaben und Aussagen des Angeklagten sind glaubhaft. Sie werden in den wesentlichen Teilen durch das Arztzeugnis vom 25. Januar 2018 von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie & Neurologie FMH, bestätigt. Neben Depressionen wird insbesondere ein 3-wöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik für Schlafmedizin in S. bestätigt, welcher in den mit der letzten Mahnung gesetzten Zeitraum für die Einreichung der Steuererklärung 2016 fällt. Es wird auch festgehalten, dass der Angeklagte selber merke, "dass er nicht mehr in der Lage ist, sich um bestimmte Dinge zeitnah zu kümmern." Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2016 während der letzten Mahnfrist vom 25. August 2017 bis zum 13. September 2017 auszufüllen und einzu- reichen, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen oder eine Drittperson mit der Erledigung der Steuererklärung zu beauftragen. 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. -8- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nach- dem die Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausge- richtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird freigesprochen 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt (2) - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 14. Februar 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Stauffer