3.3. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 103'100.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 225.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die Busse dem Bussentarif entspricht, ist die Busse auf CHF 225.00 festzusetzen. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9-