Auch der Umstand, dass der Ehemann der Angeklagten im Ausland tätig ist und sich deshalb nicht in der Schweiz aufhält, führt nicht automatisch zu einer Erstreckung der Einreichungsfristen oder zur Aufhebung der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung der Angeklagten. 1.4.4. Sämtliche Einwände der Angeklagten sind unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. 1.4.5. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.