1.4.3. Des Weiteren macht der Ehemann der Angeklagten geltend (E-Mail vom 13. November 2017), er habe "ebenfalls angerufen" und es sei seit Jahren bekannt, dass er im Ausland tätig sei und entsprechend meist nicht in der Schweiz. Im Jahr 2017 sei er praktisch ausschliesslich im Ausland gewesen.