1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 22. August 2017 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. Der Ehemann der Angeklagten macht sinngemäss geltend, dass er eine Fristerstreckung beantragt habe. Er reicht zum Beweis einen Mailverkehr zwischen ihm und Herrn C. des Regio-Steueramtes ein.