3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Ehemann der Angeklagten mit E-Mail vom 9. November 2017 Einsprache. Er führt aus, er habe um Verlängerung der Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2016 mit Begründung gebeten und erwarte deshalb, dass der Strafbefehl zurückgezogen werde. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 das Regio-Steueramt die Abweisung der Einsprache. 6. Am 19. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: