{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-22_2018-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6082", "Checksum": "cec614bed11faff6e06c69842995e7d5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:44", "Checksum": "1a68e80f3ed86b3a3a1d3162e8400f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2018 3-BU.2018.22\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.22\n2016/5497\n\nUrteil vom 23. Mai 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/5497\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 21. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 22. August 2017 erfolgte eine\nzweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen\nzur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des\nWeiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Regio-Steueramt Q. (nachfolgend Regio-Steueramt),\ninnert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt\ndes Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Ehemann der Angeklagten mit E-Mail\nvom 9. November 2017 Einsprache. Er führt aus, er habe um Verlängerung\nder Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2016 mit Begründung gebeten\nund erwarte deshalb, dass der Strafbefehl zurückgezogen werde.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 das Regio-Steueramt die\nAbweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 19. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\n7.1.\nMit Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Angeklagte auf den 18. April\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n7.2.\nMit Erklärung vom 5. März 2018 beantragte die Angeklagte die Verschiebung der Verhandlung, da der Ehepartner im Ausland sei.\n\n7.3.\nMit Verfügung vom 8. März 2018 wurde die Angeklagte neu auf den 23. Mai\n2018 vorgeladen. Die Angeklagte wurde darauf aufmerksam gemacht,\ndass die Verhandlung nicht mehr verschoben werden kann und bei Abwesenheit aufgrund der Akten entschieden werde.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Regio-Steueramt weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 11. April 2018).\n\n9.\n9.1.\nMit Eingabe vom 15. April 2018 ersuchte die Angeklagte erneut um Verschiebung der Verhandlung.\n\n9.2.\nMit Schreiben vom 19. April 2018 hat das Spezialverwaltungsgericht die\nerneute Verschiebung der Verhandlung abgelehnt.\n\n10.\nDie Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\n3.1.\nDie Angeklagte hat zweimal um Verschiebung der Verhandlung ersucht.\nDen zweiten Antrag hat das Spezialverwaltungsgericht abgelehnt, da bereits eine Verhandlungsverschiebung auf ihren Wunsch stattgefunden\nhatte und in der neuen Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden\nwar, dass eine Verschiebung nicht mehr möglich ist. Die Angeklagte wurde\ndenn auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei Abwesenheit gestützt auf\ndie Akten ein Urteil erfolgt.\n\n3.2.\nTrotz Vorladung und explizitem Hinweis auf die Folgen einer Abwesenheit\nist die Angeklagte nicht zur Verhandlung erschienen. Folglich ist aufgrund\nder Akten ein Urteil zu fällen (vgl. § 250 Abs. 2 lit. c StG).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n"}