3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 123'700.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Anklagebehörde legte der Bussenbemessung das Einkommen gemäss provisorischer Steuerrechnung 2017 zugrunde. Darauf kann praxisgemäss nicht abgestellt werden. Das letzte rechtskräftige, steuerbare Einkommen beträgt CHF 103'100.00 (steuerbares Einkommen 2013). Für die Bussenbemessung ist – wie oben erwähnt – auf dieses letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen abzustellen. Aufgrund des tieferen steuerbaren Einkommens ist die Busse zu reduzieren.