1.4.4. Im Übrigen wurde offenbar die Post des Angeklagten auch während seiner Auslandsabwesenheit ordnungsgemäss entgegengenommen, wie aus den Zustellungsnachweisen ersichtlich ist. Es ist somit nicht nachvollziehbar und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb der Angeklagte sich nicht auch bezüglich einem allfälligen Antrag auf Fristerstreckung hätte organisieren können. 1.4.5. Sämtliche Einwände des Angeklagten sind unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.