1.4.2. Wie bereits festgestellt, bezieht sich die E-Mail des Angeklagten einzig auf die Kontokorrentunterlagen 2015. Dies obwohl der Angeklagte, als er die E-Mail verfasste, Kenntnis vom laufenden Mahnverfahren der Steuererklärung 2016 hatte. Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine Fristerstreckung für die Steuererklärung 2016 zu beantra- -7- gen. Der Angeklagte kann entgegen seinem Vorbringen aus dem E-Mail- verkehr nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere keine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung 2016.