Die E-Mail des Angeklagten vom 23. August 2017 trägt den Betreff: "Zusätzliche Unterlagen Steuererklärung 2015". Wie im Betreff vermerkt, bezieht sich die E-Mail inhaltlich auf das Jahr 2015 und die Einreichung von Kontokorrentauszügen. Die Unterlagen hatte das Regio-Steueramt mit E-Mail vom 10. Juli 2017 einverlangt. Der Angeklagte erwähnt in seiner Antwort vom 23. August 2017 nirgends die Steuererklärung 2016. Seine Antwortmail kann somit nicht als Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung 2016 dienen.