1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 22. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte macht geltend, dass er eine Fristerstreckung beantragt habe. Er reicht zum Beweis einen E-Mailverkehr zwischen ihm und Herrn C., Leiter des Regio-Steueramtes, ein.