3.2. Trotz Vorladung und explizitem Hinweis auf die Folgen einer Abwesenheit ist der Angeklagte nicht zur Verhandlung erschienen. Folglich ist aufgrund der Akten ein Urteil zu fällen (vgl. § 250 Abs. 2 lit. c StG). -6- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.