3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 275.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit E-Mail vom 9. November 2017 Einsprache. Er führt aus, er habe um Verlängerung der Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2016 mit Begründung gebeten und erwarte deshalb, dass der Strafbefehl zurückgezogen werde. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 beantragte das Regio- Steueramt die Abweisung der Einsprache. 6. Am 19. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: