Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 8'878.00 (steuerbares Einkommen 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2016 nach Ermessen mit CHF 17'600.00 bzw. das satzbestimmende Einkommen mit CHF 26'400.00 rechtskräftig veranlagt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2011, 2012).