1.4.4. Im Übrigen vermag das Fehlen von steuerrelevanten Unterlagen die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu entschuldigen. Der Angeklagte hätte eine Fristerstreckung beantragen können oder aber eine Kopie der deutschen Steuererklärung seiner Ehefrau seiner Steuererklärung beilegen können. 1.4.5. Es steht damit fest, dass bis zum Ablauf der letzten Frist am 12. September 2017 vom Angeklagten weder eine Steuererklärung eingereicht, noch eine Fristerstreckung beantragt wurde.