Schreiben vom 30. Januar 2018 eingereicht. In Übereinstimmung mit den Angaben des Regio-Steueramtes ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2016 denn auch erst nach Ablauf der letzten Frist und nach Zustellung des Strafbefehls eingereicht hat. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Die Verfahrenspflichtverletzung lag im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, vor.