1.4.2. Der Angeklagte wurde mit der letzten Mahnung vom 22. August 2017 (zugestellt am 23. August 2017) unter Androhung der Säumnisfolgen explizit darauf hingewiesen, dass die Steuererklärung innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Die Frist lief am 12. September 2017 ab. Innert Frist hat der Angeklagte keine Steuererklärung eingereicht oder eine Fristerstreckung beantragt. 1.4.3. Der Angeklagte hat die Steuererklärung 2016 am 30. Januar 2018 (und damit deutlich nach Fristablauf) unterzeichnet und zusammen mit dem -6-