1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 22. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte bringt vor, dass er die Steuererklärung 2016 noch nicht habe einreichen können, da ihm steuerrelevante Unterlagen zur Vervollständigung der Steuerdeklarierung noch fehlten. Das Regio-Steueramt hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Steuererklärung 2016 sei zwar verspätet eingereicht worden. Der Pflichtige habe jedoch nie eine Fristverlängerung beantragt.