3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. November 2017 Einsprache. Er führt aus, dass er die Steuererklärung 2016 noch nicht habe abgeben können, da ihm steuerrelevante Unterlagen zur Vervollständigung der Erklärung noch nicht vorlägen. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 beantragte das Regio- Steueramt die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: