Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.18 2016/5520 Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bernhard Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/5520 betreffend Ordnungsbusse -2- 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 21. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 22. August 2017 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Bei- lagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unter- lassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Regio-Steueramt Q. (nachfolgend: Regio-Steueramt) innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. November 2017 Einsprache. Er führt aus, dass er die Steuererklärung 2016 noch nicht habe abgeben können, da ihm steuerrelevante Unterlagen zur Vervollständigung der Erklärung noch nicht vorlägen. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 beantragte das Regio- Steueramt die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde der Angeklagte auf den 18. April 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regio-Steueramt weitere Abklä- rungen vorgenommen (Aktennotiz vom 5. April 2018). -3- 9. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezial- verwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Regio-Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 22. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte bringt vor, dass er die Steuererklärung 2016 noch nicht habe einreichen können, da ihm steuerrelevante Unterlagen zur Vervoll- ständigung der Steuerdeklarierung noch fehlten. Das Regio-Steueramt hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Steuererklärung 2016 sei zwar verspätet einge- reicht worden. Der Pflichtige habe jedoch nie eine Fristverlängerung be- antragt. 1.4.2. Der Angeklagte wurde mit der letzten Mahnung vom 22. August 2017 (zugestellt am 23. August 2017) unter Androhung der Säumnisfolgen ex- plizit darauf hingewiesen, dass die Steuererklärung innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Die Frist lief am 12. September 2017 ab. Innert Frist hat der Angeklagte keine Steuererklärung eingereicht oder eine Fristerstreckung beantragt. 1.4.3. Der Angeklagte hat die Steuererklärung 2016 am 30. Januar 2018 (und damit deutlich nach Fristablauf) unterzeichnet und zusammen mit dem -6- Schreiben vom 30. Januar 2018 eingereicht. In Übereinstimmung mit den Angaben des Regio-Steueramtes ist davon auszugehen, dass der Ange- klagte die Steuererklärung 2016 denn auch erst nach Ablauf der letzten Frist und nach Zustellung des Strafbefehls eingereicht hat. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ord- nungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Die Verfah- renspflichtverletzung lag im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, vor. 1.4.4. Im Übrigen vermag das Fehlen von steuerrelevanten Unterlagen die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu entschuldigen. Der Ange- klagte hätte eine Fristerstreckung beantragen können oder aber eine Kopie der deutschen Steuererklärung seiner Ehefrau seiner Steuererklärung beilegen können. 1.4.5. Es steht damit fest, dass bis zum Ablauf der letzten Frist am 12. September 2017 vom Angeklagten weder eine Steuererklärung eingereicht, noch eine Fristerstreckung beantragt wurde. 1.4.6. Demnach ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nicht- bzw. verspätete Einreichung der Steuererklärung 2016 nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt. 1.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. -7- Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Be- kanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des For- mulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausge- füllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 8'878.00 (steuerbares Einkommen 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2016 nach Ermessen mit CHF 17'600.00 bzw. das satzbestimmende Einkommen mit CHF 26'400.00 rechtskräftig veranlagt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2011, 2012). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 8'878.00 (gleich wie bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 17'600.00 bzw. bei einem satzbestimmenden Ein- kommen von CHF 26'400.00) sowie bei der dritten Widerhandlung CHF 100.00. -8- Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 100.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 100.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 210.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt (2) - das Regio-Steueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 18. April 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard