Inzwischen ist die Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 46'700.00 rechtskräftig veranlagt worden. Der Angeklagte wurde deshalb mit Schreiben vom 1. März 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des höheren steuerbaren Einkommens eine allfällige Erhöhung der Busse in Betracht zu ziehen ist. Der Angeklagte hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Für die Bussenbemessung ist – wie oben erwähnt – auf dieses letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen abzustellen.