Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 31'025.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2013) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt.