1.3.7. Der Angeklagte macht geltend, er habe den fälligen Steuerbetrag am 27. Dezember 2017 vollständig bezahlt. Ein rechtskonformes Handeln bezüglich der Bezahlung der Steuern ändert nichts an weiteren steuerrechtlichen Pflichten bzw. an der jährlich wiederkehrenden Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung (SGE vom 20. August 2012 [3-BU.2012.45]). 1.3.8. Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.