1.3.5. Die Aussage des Angeklagten, er habe die eingeschriebene Mahnung nicht abgeholt, ist damit zutreffend. Hingegen wurde die Mahnung entgegen seiner Angaben in Empfang genommen und nicht retourniert. Laut Einwohnerkontrolle wohnt C. seit dem 1. Juni 2008 an derselben Adresse in R. wie der Angeklagte (Aktennotiz vom 1. März 2018). Im Telefonbuch sind C. und der Angeklagte zudem an der gleichen Adresse und unter der gleichen Telefonnummer eingetragen (www.tel.search.ch). Damit ist erstellt, dass die eingeschriebene Sendung mit der Sendungsnummer B an eine Person ausgehändigt wurde, die im gleichen Haushalt wie der Adressat A. lebt.