1.3.4. Das Regionale Steueramt Q. stellte die letzte Mahnung vom 21. August 2017 per Einschreiben zu. Diese eingeschriebene Sendung trug die Sendungsnummer B. Sie wurde aufgrund des Zustellungsnachweises der Schweizerischen Post AG am 29. August 2017 um 09:06 Uhr gegen Unterschrift zugestellt. Der Empfang wurde jedoch von "C." und nicht vom Angeklagten bestÃĪtigt (Zustellnachweis BMZ zur Sendungsnummer B).