1.3.3. Wird der Steuerpflichtige bei der Zustellung selbst nicht angetroffen, kann die Sendung an eine andere zur Entgegennahme von Postsendungen berechtigte Person am Wohnort ausgehändigt werden (Ersatzzustellung). Die Zustellung gilt somit nicht nur als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst erfolgt, sondern auch dann, wenn eine Postsendung durch eine zum Haushalt der Adressaten gehörende erwachsene Person oder eine Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).