1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe seine Easy-Tax-Steuererklärung ausgefüllt, ausgedruckt und per A-Post an das Gemeindesteueramt geschickt (Einsprache). Der Angeklagte macht weiter geltend, er habe infolge Auslandsabwesenheit die eingeschriebene Mahnung nicht abgeholt. Bei seiner Rückkehr sei der Brief bereits retourniert worden und aus der Abholungseinladung gehe der Absender nicht hervor. Die Mahnung sei auch nicht mit normaler Post zugestellt worden. Er habe die Steuererklärung am 4. November 2017 erstellt und an das Gemeindesteueramt verschickt.