3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 7. November 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2017 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 reichte der Angeklagte eine Vernehmlassung ein. 7. Das Regionale Steueramt Q. reichte am 23. Januar 2018 einen postalischen Zustellungsnachweis ein.