{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-04-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-17_2018-04-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6076", "Checksum": "53a3a2caea0948e2aa9e98525c2dc9ff"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 17.04.2018 3-BU.2018.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:49", "Checksum": "7789a03a0b1c0a35c6e209e238fcba16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 17.04.2018 3-BU.2018.17\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.17\n2016/5322\n\nUrteil vom 18. April 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/5322\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 14. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am\n21. August 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Regionalen Steueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2017 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n7. November 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 23. November 2017 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nMit Schreiben vom 27. Dezember 2017 reichte der Angeklagte eine Vernehmlassung ein.\n\n7.\nDas Regionale Steueramt Q. reichte am 23. Januar 2018 einen\npostalischen Zustellungsnachweis ein.\n\n8.\nAm 14. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:\n-3-\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n9.\nMit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde der Angeklagte auf den\n18. April 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n10.\nAm 1. März 2018 hat das Spezialverwaltungsgericht bei der Einwohnerkontrolle R. weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 1. März\n2018).\n\n11.\nMit Schreiben vom 1. März 2018 hat das Spezialverwaltungsgericht dem\nAngeklagten mitgeteilt, dass eine allfällige Erhöhung der Busse in Betracht\ngezogen werden muss.\n\n12.\nDer Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Regionalen Steueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz Zustellung der zweiten,\neingeschriebenen Mahnung vom 21. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n"}