Dies widerspricht dem vom Angeklagten eingereichten Lohnausweis 2016 mit einem Nettolohn von CHF 78'558.00. Da damit keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein wesentlich tieferes Einkommen als die herangezogenen CHF 100'900.00 nahelegen, ist für die Bussenbemessung zu Gunsten des Angeklagten vom letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen 2015 in Höhe von CHF 100'900.00 auszugehen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'800.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9-