Der Angeklagte macht geltend, seine finanziellen Möglichkeiten seien sehr beschränkt. Wenn er damit geltend machen will, sein für die Bussenbemessung relevantes Einkommen sei tiefer als die herangezogenen CHF 100'900.00, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Nicht nur reicht der Angeklagte keine Beweise ein, welche diese Behauptung belegen würden. Den Steuerakten kann vielmehr entnommen werden, dass die Arbeitgeberin einen Lohnausweis 2016 mit einem Nettolohn von CHF 130'929.00 eingereicht hat. Dies widerspricht dem vom Angeklagten eingereichten Lohnausweis 2016 mit einem Nettolohn von CHF 78'558.00.