Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. Daran vermag die für die Abgabe der Steuererklärung 2016 zur Vermeidung einer Ermessensveranlagung angesetzte Frist bis zum 5. Dezember 2017 nichts zu ändern. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. -7-