Den Steuerakten 2016 kann entnommen werden, dass der Angeklagte noch eine Steuererklärung einreichte, welche von ihm am 3. Dezember 2017 unterzeichnet worden war. Es steht damit fest, dass bis zum Ablauf der letzten Frist am 19. September 2017 vom Angeklagten keine Steuererklärung eingereicht wurde. Erst nach Zustellung des Strafbefehls hat er darum ersucht, eine Steuererklärung nachzureichen. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49).