1.3.4. Der Angeklagte hat in seiner an das Gemeindesteueramt Q. gerichteten Einsprache darum gebeten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Steuererklärung für das Jahr 2016 nachzureichen und davon abzusehen, ihn zu büssen. Mit Schreiben vom 16. November 2017 wies das Gemeindesteueramt Q. vorerst darauf hin, dass bisher keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Die Ermessensveranlagung sei vorbereitet und werde am 6. Dezember 2017 von der Steuerkommission Q. behandelt. Das Gemeindesteueramt Q. eröffnete dem Angeklagten deshalb die Möglichkeit, bis zum 5. Dezember 2017 eine Steuererklärung einzureichen, um eine Ermessensveranlagung zu vermeiden.