8. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Angeklagte auf den 14. März 2018 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom 30. August 2017 bis zum 19. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 9. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).