3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'800.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 12. November 2017 Einsprache beim Gemeindesteueramt Q.. 5. Mit Schreiben vom 16. November 2017 bestätigte das Gemeindesteueramt Q. den Eingang der Einsprache und leitete die Einsprache an das KStA weiter. Zudem setzte das Gemeindesteueramt Q. eine Frist bis zum 5. Dezember 2017, um die Steuererklärung 2016 noch einzureichen. 6. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.