Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.14 2016/5298 Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiber Stauffer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/5298 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 3. Juli 2017 erstmals gemahnt. Am 28. August 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'800.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 12. November 2017 Einsprache beim Gemeindesteueramt Q.. 5. Mit Schreiben vom 16. November 2017 bestätigte das Gemeindesteueramt Q. den Eingang der Einsprache und leitete die Einsprache an das KStA weiter. Zudem setzte das Gemeindesteueramt Q. eine Frist bis zum 5. Dezember 2017, um die Steuererklärung 2016 noch einzureichen. 6. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 beantragte das Gemein- desteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 7. Am 31. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 8. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Angeklagte auf den 14. März 2018 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom 30. August 2017 bis zum 19. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 9. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezial- verwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 28. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe sich beinahe zwei Jahre lang in einem Scheidungskampf befunden. Am 6. November 2017 sei die Scheidung rechtskräftig geworden. Die Scheidung habe ihn an den Rand seiner Existenz gebracht. Er habe versucht, die Trennung und den Verlust seiner Kinder mit Sport und übermässigem Arbeitseinsatz zu überstehen. Das habe dazu geführt, dass er vor 6 Monaten einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und bis Ende Oktober 2017 arbeitsunfähig gewesen sei. In den Monaten davor und währenddessen sei er nicht in der Lage gewesen, den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Rechnungen und sonstige Schreiben seien ungeöffnet im Kübel gelandet. Das Gemeindesteueramt Q. bringt vor, das Mahnverfahren sei ordnungs- gemäss durchgeführt worden. 1.3.3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Angeklagte aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom 30. August 2017 bis 19. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Angeklagte nicht -6- nachgekommen. Der Einwand des Angeklagten erscheint demnach unzureichend substantiiert als blosse Schutzbehauptung. Selbst wenn der Angeklagte nachweislich einen Nervenzusammenbruch erlitten hätte und deswegen arbeitsunfähig gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuer- erklärung auszufüllen und einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Es kann ohne detailliertes Arztzeugnis nicht davon ausge- gangen werden, dass der Angeklagte während der letzten Mahnfrist überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine steuerlichen An- gelegenheiten zu kümmern. Demnach ist festzuhalten, dass der Einwand der Angeklagten unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuer- erklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag. 1.3.4. Der Angeklagte hat in seiner an das Gemeindesteueramt Q. gerichteten Einsprache darum gebeten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Steuerer- klärung für das Jahr 2016 nachzureichen und davon abzusehen, ihn zu büssen. Mit Schreiben vom 16. November 2017 wies das Gemein- desteueramt Q. vorerst darauf hin, dass bisher keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Die Ermessensveranlagung sei vorbereitet und werde am 6. Dezember 2017 von der Steuerkommission Q. behandelt. Das Gemeindesteueramt Q. eröffnete dem Angeklagten deshalb die Möglichkeit, bis zum 5. Dezember 2017 eine Steuererklärung einzureichen, um eine Ermessensveranlagung zu vermeiden. Den Steuerakten 2016 kann entnommen werden, dass der Angeklagte noch eine Steuererklärung einreichte, welche von ihm am 3. Dezember 2017 unterzeichnet worden war. Es steht damit fest, dass bis zum Ablauf der letzten Frist am 19. September 2017 vom Angeklagten keine Steuer- erklärung eingereicht wurde. Erst nach Zustellung des Strafbefehls hat er darum ersucht, eine Steuererklärung nachzureichen. Die Erfüllung der Mit- wirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ord- nungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). Der sankti- onswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. Daran vermag die für die Abgabe der Steuererklä- rung 2016 zur Vermeidung einer Ermessensveranlagung angesetzte Frist bis zum 5. Dezember 2017 nichts zu ändern. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. -7- 1.3.5. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsge- suches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Be- kanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des For- mulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausge- füllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das -8- KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'800.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 100'900.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkom- men des Jahres 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklage- schrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steu- erveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfah- renspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2014, 2015). Gemäss aktu- ellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 100'900.00 sowie bei der dritten Widerhandlung CHF 1'800.00. Der Angeklagte macht geltend, seine finanziellen Möglichkeiten seien sehr beschränkt. Wenn er damit geltend machen will, sein für die Bussenbemes- sung relevantes Einkommen sei tiefer als die herangezogenen CHF 100'900.00, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Nicht nur reicht der Angeklagte keine Beweise ein, welche diese Behauptung belegen wür- den. Den Steuerakten kann vielmehr entnommen werden, dass die Arbeitgeberin einen Lohnausweis 2016 mit einem Nettolohn von CHF 130'929.00 eingereicht hat. Dies widerspricht dem vom Angeklag- ten eingereichten Lohnausweis 2016 mit einem Nettolohn von CHF 78'558.00. Da damit keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein wesentlich tieferes Einkommen als die herangezogenen CHF 100'900.00 nahelegen, ist für die Bussenbemessung zu Gunsten des Angeklagten vom letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen 2015 in Höhe von CHF 100'900.00 auszugehen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'800.00 nicht zu bean- standen. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'800.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm voll- umfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'800.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 200.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 360.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt (2) - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 14. März 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtschreiber: Heuscher Stauffer