3.4. Da der Angeklagte seit Jahren keine Steuererklärung eingereicht hat, bestehen seitens der Steuerbehörden keine genauen Kenntnisse über seine finanziellen Verhältnisse, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Vorliegend enthält die Ermessensveranlagung 2015 das letzte, rechtskräftige steuerbare Einkommen des Angeklagten, welches CHF 39'900.00 beträgt. In der Zwischenzeit erfolgte die Ermessensveranlagung für das Jahr 2016, mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'900.00 (Aktennotiz vom 11. April 2018). Zugunsten des Angeklagten ist für die Bussenbemessung auf das tiefere, von den Steuerbehörden ermittelte Einkommen von CHF 30'900.00 gemäss Veranlagung für das Jahr 2016 abzustellen.