3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 39'993.00 (rechtskräftige Ermessensveranlagung der Steuerperiode 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte wendet dagegen ein, das der Bussenbemessung zu Grunde gelegte Einkommen entspreche nicht -7- seinem aktuellen Einkommen. Er reicht hierzu die provisorische Steuerrechnung 2017 ein, aus der ein steuerbares Einkommen von CHF 23'000.00 ersichtlich ist.