1.4.2. Der Angeklagte macht nicht geltend, er habe eine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht. Er macht auch nicht geltend, er habe ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind aus den Akten bzw. der Einsprache nicht ersichtlich. 1.4.3. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.