3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. November 2017 Einsprache. Er führt aus, die Busse sei viel zu hoch angesetzt. Das Einkommen könne der beigelegten provisorischen Steuerrechnung 2017 entnommen werden. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: