Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 95'400.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Inzwischen ist die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 68'000.00 rechtskräftig veranlagt worden. Es ist daher für die Bussenmessung zu Gunsten des Angeklagten auf dieses tiefere steuerbare Einkommen abzustellen. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2012, 2015).