1.3.3. Trotz Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2018 liess der Angeklagte kein Arztzeugnis einreichen, aus dem hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen der Angeklagte im Zeitraum vom 8. September 2017 bis zum 28. September 2017 nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Damit ist die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung während der letzten Mahnfrist nicht belegt und -9- vermag die nicht rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2016 nicht zu begründen.