1.3.2. Der Angeklagte lässt vorbringen, er sei am Gehirn operiert worden und sei seit Ende 2016 nicht im Stande gewesen, seine Steuererklärung und diejenige seines Sohnes zu bearbeiten und einzureichen. Sein Buchhalter habe es für ihn auch nicht erledigt. Aufgrund der Operation sei er gesundheitlich eingeschränkt. Er sei momentan weder physisch noch psychisch in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sein Zustand habe sich verschlechtert. Das Gemeindesteueramt Q. bringt vor, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden.