5.6. Dementsprechend muss der vom KStA gegenüber dem Angeklagten erlassene Strafbefehl aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben gelten, obwohl die Originalunterschrift erst drei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim KStA eintraf. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.