Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, wenn das Spezialverwaltungsgericht als Folge der nachträglich festgestellten "Ungültigkeit" der Einsprache auf diese nicht eintreten und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellen würde (vgl. auch BGE 114 Ia 20, BGE 111 Ia 169). Solches Verhalten widerspräche darüber hinaus dem Prinzip von Treu und Glauben, welches gerade auch für das Handeln staatlicher Organe gilt (Art. 9 BV). -7-